Checkliste
Untenstehend finden Sie gelb hervorgehoben alle für Ihren Transportprozess zu beachtenden, risikobehafteten Vorgänge. In jedem dieser Bereiche finden Sie hilfreiche Informationen und Hinweise, die es zwecks Ihrer Risikominimierung zu beachten gilt. Bitte lesen Sie die Informationen sorgfältig und haken alle Fragen nach der Berücksichtigung einzelner Risikofaktoren mit ab.
Die orange hinterlegten Vorgänge wurden automatisch hinzugefügt, weil sie in einem gewissen Zusammenhang zu den von Ihnen ausgewählten Vorgängen stehen. Sollten diese nicht benötigt werden, dann können Sie diese öffnen und explizit aus Ihrem Szenario entfernen. Setzen Sie dafür das Häkchen bei "LADUNGSSICHERUNG ist im aktuellen Szenario nicht explizit zu berücksichtigen." Der orangene Hintergrund färbt sich dann grau aber ein gelbes Warndreieck bleibt bestehen, um den Ausschluss eines solchen Vorgangs sichtbar zu machen.
Die Status-Icons im Überschrift-Balken zeigen Ihnen nach der Systematik des Ampelsystems (ROT = ungeklärt, GELB = unvollständig oder noch nicht alles abgehakt, sowie GRÜN = OK) umgehend an, ob und wenn ja welche Prozesse innerhalb Ihres Transportprozesses gegebenenfalls einer weiteren risiko- oder haftungsbezogenen Klärung bedürfen.
Jede Vorbereitung der Ortsveränderung durch elektrische und mechanische Trennung des Transportgutes von Versorgungsleitungen und/oder Fundament sowie die anschliessende Remontage am Bestimmungsort; Handling von Betriebsmitteln.
Beschädigung des Transportgutes durch Montagetätigkeit.
Errichtung/Demontage einer technischen Anlage
Werkvertrag BGB
Bauvertrag § 650a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BHV, zum Teil auch
VH (Grobmontagen gem. Definition)
Montage-Versicherung oder Bauwesen/Bauhaftpflicht-Versicherung
Betriebs-Haftpflicht-Versicherung
Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung
Unzureichender Versicherungsschutz durch zu geringe Deckungssummen für Tätigkeitsschäden; über VH nur hilfsweise versichert auf Basis Frachtrecht. Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung
Abschluss einer Montageversicherung; Erhöhung der Deckungssumme für Tätigkeitsschäden.
Umweltschaden durch Betriebsmittel.
Umweltschadenhaftpflichtgesetz
BHV, UHV Betriebs-Haftpflicht-Versicherung Umwelt-Haftpflicht-Versicherung
Bei Aufnahme oder Entsorgung der Betriebsmittel tritt ein Umweltschaden ein.
Tätigkeit muss in der Betriebsbeschreibung zur BHV erfasst sein. Eventuell UHV abschließen. Versicherungsberater ansprechen! Betriebs-Haftpflicht-Versicherung Umwelt-Haftpflicht-Versicherung
Handhabung und Beförderung umweltgefährdender Stoffe erfordert unter Umständen eine gesonderte Genehmigung.
Verpacken des Transportgutes (seemäßig oder konventionell), ggf. Stauen im Container oder Ladungsraum.
Beschädigung des Transportgutes infolge unzureichender Verpackung oder Konservierung und/oder mangelhafter Stauung.
In Verbindung mit einem Frachtvertrag Frachtrecht HGB, sonst Werkvertragsrecht BGB.
Verpackungsrichtlinien HPE e. V. beachten
Handelsgesetzbuch
Bürgerliches Gesetzbuch
VH, BHV Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung Betriebs-Haftpflicht-Versicherung
In Schwerguthaftungsversicherungen sind gelegentlich rein speditionelle Tätigkeiten wie Verpacken und Stauen nicht mitversichert.
Einschluss veranlassen, Versicherungsberater ansprechen.
Bezieht sich der Auftrag nur auf die Verpackung/Stauung, gilt Werkvertragsrecht BGB. Bürgerliches Gesetzbuch
Spezielles Versicherungskonzept für Verpackungsbetriebe erforderlich; Versicherungsberater ansprechen.
Verbringen des Transportgutes auf das Transportmittel bzw. vom Transportmittel an die Ablieferungsstelle.
Tötung oder Verletzung von Personen; Beschädigung fremder Transportmittel, Gebäude etc.
Bei Durchführung durch den Unternehmer Frachtrecht § 412 Absatz 1 BGB. Ansonsten sogenannter isolierter Umschlag.
Minimaldeckung
Handelsgesetzbuch
VH, KH, BHV Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung Betriebs-Haftpflicht-Versicherung
Durch Verwendung von Zusatzbedingungen zur Kraftfahrtversicherung werden Beschädigungen von Land- und Wasserfahrzeugen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Verwendung der AKB inklusive Be- und Entladerisiko; Versicherungsberater ansprechen. Sonderbedingungen 11 ausschließen. Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
Umschlag von und zum Schiff durch nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge muss in der Betriebsbeschreibung zur BHV ausdrücklich genannt sein.
In der BHV gilt i. d. R. die große Benzinklausel.
Betriebs-Haftpflicht-Versicherung
Überprüfung der Betriebsbeschreibung; Versicherungsberater ansprechen.
In der KH-Versicherung muss das Gebrauchsrisiko mitversichert sein.
Umfang der KH-Versicherung prüfen; Versicherungsberater ansprechen.
100 Mio. Euro als Puffer für Gebrauchsrisiko einschließen = Maximaldeckung
Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge freiwillig in KH mitversichern mit Maximaldeckung für Gebrauchsrisiko
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung
Das Gebrauchsrisiko kann auch über eine BHV mitversichert sein. Betriebs-Haftpflicht-Versicherung
Gestellung von Geräten (Gabelstapler, Hallenkran, Fahrzeugkomponenten etc.) und Personal durch den Auftraggeber oder Dritte. Entspricht Miete mit Dienstverschaffung.
Befestigung des Transportgutes auf dem Transportmittel.
Anschlag- und Zurrpunkte mit Auftraggeber klären (lashing plan)
Beförderungssichere Verladung: in der Regel Absender
Betriebssichere Verladung: in der Regel Frachtführer
Verkehrssichere Verladung und TPP: immer Halter und Fahrer
sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen des
Einzelfalles ergibt(§ 412 Absatz 1 HGB)
Handelsgesetzbuch
Bei GST immer problematisch; Zurrmaterial bringt Frachtführer bei, Fahrer zurrt i. d. R. selbst; Lösung: besser vorher vertraglich klären, wer haftet
Beschädigung des Transportgutes, des Transportmittels oder Sachen Dritter, Tötung oder Verletzung von Personen.
Frachtrecht HGB, CMR, CMNI; ergänzend BGB bei ausschließlicher Beauftragung zur Verladung/Ladungssicherung. Handelsgesetzbuch Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt Bürgerliches Gesetzbuch
KH, VK, VH, BHV/UHV, MA, FK Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung Vollkasko-Versicherung Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung Betriebs-Haftpflicht-Versicherung/Umwelt-Haftpflicht-Versicherung Maschinenbruch-Versicherung Flußkasko-Versicherung für den Schiffskörper
Betriebsbeschreibung der BHV muss derartige Tätigkeiten enthalten. Betriebs-Haftpflicht-Versicherung
Aufnahme in Betriebsbeschreibung.
Bei GST immer problematisch: Zurrmaterial bringt Frachtführer bei, Fahrer zurrt i. d. R. selbst.
Anschlag- und Zurrpunkte mit Auftraggeber klären (lashing plan)
Nicht genehmigte Veränderungen am Transportmittel oder von Ladungssicherungsmitteln (z.B. Anschweißen von Zurrpunkten) können je nach Versicherungssparte zum Verlust des Deckungsschutzes führen.
Prüfung der Genehmigungsfähigkeit durch Gutachten aaS oder Freigabebescheinigung des Herstellers. amtlich anerkannter Sachverständiger
Ortsveränderung des Transportgutes im öffentlichen Verkehrsraum oder auf Privatstraßen.
Beschädigung des Transportgutes.
Frachtrecht (Beförderungsleistung), national HGB, international CMR; BGB (Lohnfuhre). Handelsgesetzbuch Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr Bürgerliches Gesetzbuch
KH, VH Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung
Transportgenehmigungen fehlen (Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO; Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und/oder Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO), Versicherungsschutz kann entfallen! Sicher ist, dass dadurch der Regress offen ist
Keine Durchführung von Transporten ohne Transportgenehmigungen oder Abweichungen von Inhalten der erteilten Transportgenehmigung.
Begleitung, Einweisung, Nachlenken, verkehrslenkende Maßnahmen durch Dritte (Begleitunternehmen etc.); Versicherung für Dritte problematisch
AGB-BSK Begleitung + Serviceleistungen 2021
Aufstellen von Verkehrszeichen, Einrichten von Halteverbotszonen und sonstige Verkehrszeichenanordnungen z.B. zur Querung der BAB (baustellenbedingt) sowie De- und Remontage vorhandener Verkehrszeichen.
Ausüben der Tätigkeit ohne behördliche Genehmigung. Regress offen!
In Verbindung mit einem Transportauftrag: Frachtrecht. Bei isolierter Tätigkeit: Werkvertrag. Achtung: immer Anordnung durch Behörden erforderlich; mindestens eine Person im Unternehmen mit Ausbildung gemäß MVAS 99 erforderlich!
BHV, KH, VH Betriebs-Haftpflicht-Versicherung Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung
Verlust des Versicherungsschutzes wegen Obliegenheitsverletzung möglich.
Auf- und Abbau von Verkehrsschildern etc. nur mit vorliegender behördlicher Erlaubnis (straßenverkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Absatz 6 StVO).
De- und Remontage von Schrankenhalterungen an Bahnübergängen. Abstimmung mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmer erforderlich.
Querung von Bahnanlagen in Zusammenhang mit einem Straßentransport.
Nichteinhaltung des vorgegebenen Zeitfensters; Annäherung oder Berührung stromführender Leitungen.
Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)
BHV, KH, VH Betriebs-Haftpflicht-Versicherung Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung
Fehlen behördlicher Erlaubnisse (Genehmigungen); keine Abstimmung mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei erforderlichem Anhörungsverfahren. Dies gilt als Eingriff in den Bahnverkehr gemäß § 315 Absatz 1 Nummer 2 StGB
Einholen behördlicher Erlaubnisse (Genehmigungen); Abstimmung mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei erforderlichem Anhörungsverfahren gemäß Rn 114 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 Absatz 3 StVO in Verbindung mit Rn 146.
Aufbewahrung von fremden Gütern im eigenen oder fremden Gewahrsam während eines Transportes.
Beschädigung / Verlust von Gütern.
Frachtrecht, wenn speditionelle Zwischenlagerung (= Obhutshaftung) bzw. Lagervertrag, wenn verfügte / disponierte Lagerung (= Verschuldenshaftung gemäß § 475 ff HGB) Handelsgesetzbuch
VH (Lagerhaltung muss eingeschlossen sein), BHV Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung Betriebs-Haftpflicht-Versicherung
Lagerung nach (vorerst) beendetem Transport > disponierte Lagerung: vertragliche Grundlage: Lagervertrag (HGB), grundsätzlich unbegrenzte Haftung; Versicherungssumme reicht ggf. nicht aus. Güterschäden durch Mängel am Gebäude. Handelsgesetzbuch
Erhöhung der Versicherungssumme oder Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung; Güterschäden durch Mängel am Gebäude sind ggf. durch Vermieter / Gesteller zu tragen.
Ortsveränderung des Transportgutes auf Gewässern sowie Einsatz von Geräten und Fahrzeugen auf Wasserfahrzeugen.
Beschädigung des Transportgutes, von eingesetzten Geräten (zzgl. Bergungskosten), der Verkehrsinfrastruktur, der Umwelt, sonstigem Eigentum Dritter und Verletzung/Tötung von Personen.
nationales Frachtrecht, internationale Übereinkommen CMNI / CLNI oder internationales Seerecht, BGB/HGB. Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt Bürgerliches Gesetzbuch/Handelsgesetzbuch
BHV/UHV/USV, KH, VH, MA, See- und Flusskasko (Eigenschaden am Schiff), P&I, Charterers Liability Betriebs-Haftpflicht-Versicherung/Umwelt-Haftpflicht-Versicherung/Umweltschadenversicherung Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung Maschinenbruch-Versicherung protection and indemnity = Betriebs-Haftpflicht-Versicherung für Schiffsbetreiber
Fraglicher Versicherungsschutz in BHV/UHV/USV, KH, VH, MA
- BHV/UHV/USV,KH: Abstimmung der Versicherer erforderlich, da Kraftfahrzeug auf Ponton kein Landfahrzeug mehr darstellt;
- MA: Seetransporte sind bedingungsgemäß ausgeschlossen; Einsätze auf See ggf. außerhalb des Versicherungsortes/Geltungsbereich; Versicherungssumme für Bergungskosten ggf. nicht ausreichend;
- KH, MA: durch die Verbindung des Gerätes mit einem Ponton entsteht ein neues, nicht versichertes Wasserfahrzeug; zusätzliches Problem: Roll- und Trimmphasenberechnung und Kentersicherheitsnachweis erforderlich
- VH: kein Versicherungsschutz als Charterer eines Wasserfahrzeuges (auch nicht für das übernommene Gut);
Einsatz von Wasserfahrzeugen erfolgt häufig auf der Basis von Charterverträgen, d.h. der Mieter trägt sämtliche Risiken aus dem Einsatz, wie z.B. Beschädigung der Verkehrsinfrastruktur, der Umwelt, sonstigem Eigentum Dritter und Verletzung/Tötung von Personen (auch bei Chartern mit Besatzung).
Achtung: länderspezifisch kann eine Pflichtversicherung für Wasserfahrzeuge bestehen (z.B. für Binnengewässer in der Schweiz).
Betriebs-Haftpflicht-Versicherung/Umwelt-Haftpflicht-Versicherung/Umweltschadenversicherung
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung
Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung
Maschinenbruch-Versicherung
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung
Betriebs-Haftpflicht-Versicherung/Umwelt-Haftpflicht-Versicherung/Umweltschadenversicherung
Versicherungsberater ansprechen.
Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen gem. § 29 Abs. 3/§ 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO mit Haftungserklärung gem. Antragsformular nach RGSt 1992 in der jeweils aktuellen Fassung.
Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken.
Öffentlich-rechtliches Gestattungsverhältnis (Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis); Sondernutzung an Straßen nach § 8 FStrG; Straßen- und Wegegesetze der Länder, Benutzungssatzungen der Landkreise u. Kommunen führt zur Garantiehaftung für Straßenschäden und ihrer Möblierung.
KH für haftpflichtige Ansprüche privatrechtlichen Inhalts (Verschuldenshaftung). Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung
Vorprogrammierte Straßenschäden, sog. Erfüllungsschäden, die zur Durchführung des Transports zwingend herbeigeführt werden müssen, z. B. Ausschneiden oder Fällen von Bäumen; Verdrückungen an Banketten Volle Haftung wegen Erklärung zur Kostenübernahme gemäß Rn oder Fahrbahnbelägen; Auslegung von Trackways oder Abdecken von Kreisverkehren; Entfernen von Leitplanken und Verkehrszeichen. Volle Haftung wegen Erklärung zur Kostenübernahme und Regressverzicht gemäß VwV zu § 29 Absatz 3 StVO, in Teilen nicht versicherbar.
Vertragliche Vereinbarung über unvermeidbare Schäden an Straßen und Straßenmöblierung mit dem Auftraggeber. Haftungsfreistellungserklärung für private Zufahrten (Pflaster, Asphaltdecke etc.). Erklärung zur Kostenübernahme: Drittschäden und Schäden an Straßenmöblierung über KH, § 7 StVG in Verbindung mit PflVG mit 100 Mio. Euro Puffer für Betriebsrisiko (Voraussetzung: gültige Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnis) Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung
Keine Deckung in KH für vorsätzliche und/oder nicht rechtswidrige Beschädigungen, z. B. Schnitt- und Reparaturspuren an Verkehrszeichen und Leitplanken, da keine Haftpflichtschäden, sondern Erfüllungsschäden. Kein gesetzlicher Haftpflichtanspruch für vertraglich übernommene Schäden (Garantiehaftung). Kein Rechtsschutz über den Haftpflichtversicherer und keine Rechtsschutzdeckung über ARB für Abwehr unberechtigter Ansprüche aus Garantiehaftung. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung
Versicherungsberater ansprechen.
Keine Deckung in KH für vorhersehbare Schäden wie z. B. Transport mit Achslasten von mehr als 12 t Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung
Versicherungsberater ansprechen.
Durchführung oder Teilnahme an einer Freizeit- und Vergnügungsveranstaltung wie z.B. Bungeejumping, Gondelfahrten, Eaglefly etc.
Durchführung einer Veranstaltung auf eigene Rechnung (z.B. bei eigenem Firmenjubiläum).
Mietvertrag (BGB) bei Überlassung an Veranstalter. Bürgerliches Gesetzbuch
Veranstalterhaftpflichtversicherung
Kein Versicherungsschutz in KH für Freizeitveranstaltungen. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung
Bei Überlassung an Veranstalter sog. Bungeeklausel in KH eindecken; bei Eigenveranstaltung mit BHV Versicherer sprechen.
Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Maschine (Kran), da Kran Hebezeug gemäß DIN / EN 13000; versicherbar nur mit eigener Risikoanalyse für die Änderung der Zweckbestimmung (Personenbeförderung) und zwingender Freigabe durch den Hersteller; TRBS 2121 - Teil 4 ist nicht einschlägig, da keine Leistung von Arbeit
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung
Betriebs-Haftpflicht-Versicherung
Umbau einer bestehenden Maschine oder Änderung der Zweckbestimmung (z.B. Kran mit angebauter Ramme wird Rammgerät; Kran mit Gondel wird Personenbeförderungsgerät, Kran auf Ponton wird Schwimmkran).
Betreiber wird Hersteller der geänderten Maschine; Risikoanalyse erforderlich; DIN Normen und europäische Normen sind einzuhalten.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; GPSG i.V.m. 9. GPSV. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Geräte- und Produktsicherheits-Verordnung
MA, BHV Maschinenbruch-Versicherung Betriebs-Haftpflicht-Versicherung
Gefahrerhöhung und Zweckentfremdung kann zum Fortfall des Versicherungsschutzes führen; kein Versicherungsschutz als Hersteller.
Geänderte Zweckbestimmung vom Ursprungshersteller freigeben lassen; Risikoanalyse für An- oder Umbau erstellen (lassen); Versicherungsberater ansprechen.
Verpflichtung des Vermieters: Überlassung des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs an der Maschine für die vertragliche Dauer gegen Entgelt. Zudem führt die Überlassung von geeignetem Bedienungspersonal aufgrund eines sog. Dienstverschaffungsvertrages zum „echten Leiharbeitsverhältnis“ beim Entleiher-Arbeitgeber.
Verpflichtung des Mieters: Vergütung u. unbeschädigte Rückgabe.
Haftung des Vermieters nach § 536a Absatz 1 BGB für anfängliche Mängel an der Maschine und Auswahl geeigneten Personals. Inneres Betriebsrisiko verbleibt stets beim Vermieter, Mieter haftet nur für das äußere Betriebsrisiko (Anweisungen, Gewichtsangaben etc.) nach Aufbau der Maschine (bei Kran = zugbereit) Bürgerliches Gesetzbuch
Kombinierter Dienstverschaffungsvertrag §§ 611 ff. BGB;
nicht AÜG-pflichtig, da keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG; Maschinenmiete und damit Mietrecht steht im Vordergrund.
Bürgerliches Gesetzbuch
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
MA, KH-Selbstfahrervermietung zzgl. Tätigkeitsschäden in KH (Be- und Entladerisiko) nach Möglichkeit unbegrenzt. Versicherungspolice (Schwergut-/Hakenlast) unter Einschluss der Risiken aus Leistungstyp 1 (Haftpflichtrisiko aus Vermietung). Maschinenbruch-Versicherung Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung
Nebenpflichtverletzungen (pVV) z. B. bei der Abgrenzung Stützdruck/zulässige Bodenbelastung, Staudruck/Windgeschwindigkeit usw. Weisungszuständigkeit aus „echtem Leiharbeitsverhältnis“. positive Vertragsverletzung
Saubere vertragliche Vereinbarungen über Nebenpflichten, z.B. Anschlagrisiko, Bodenrisiko, Windrisiko, Überlastrisiko usw. durch AGB (z. B. AGB-BSK Kran+Transport 2020 [Stand 16.11.2020]) sowie klare und beweisbare Individualvereinbarungen im Vertrag.
Auswahlverschulden: Maschine und Bedienpersonal müssen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet sein, also ggf. Haftung für Beratungsverschulden bei Auswahl einer ungeeigneten oder unzulänglichen Maschine bzw. bei nicht ordnungsgemäß ausgewähltem, ausgebildetem und überwachtem Personal (vgl. z. B. DGUV-Grundsatz 309-003) für Befähigungsnachweis Kranführer oder BGG 925 Ausbildung und zu DGUV Vorschrift 52: „Krane“, Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen zu DGUV Vorschrift 68: „Flurförderzeuge“). Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
Versicherungsberater ansprechen.
Verpflichtung des Vermieters: Überlassung des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs an der Maschine für die vertragliche Dauer gegen Entgelt.
Verpflichtung des Mieters: Vergütung u. unbeschädigte Rückgabe.
Haftung nach § 536a Absatz 1 BGB für anfängliche Mängel an der Maschine, die den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch verhindern. Bürgerliches Gesetzbuch
Maschinenmietvertrag §§ 535 ff. BGB (Miete). Bürgerliches Gesetzbuch
MA, KH einschließlich Tätigkeitsschäden Maschinenbruch-Versicherung Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung
Haftung des Vermieters gem. § 536a BGB für verdeckte anfängliche Mängel und während der Mietdauer auftretende Mängel als Verschuldenshaftung (nur bei Vertretenmüssen). Bürgerliches Gesetzbuch
Vollgarantie des Herstellers der Maschine auf Betriebsstundenanzahl.
Abschluss von Verträgen, die die Abwicklung eines einzelnen Projektes betreffen oder ein Dauerschuldverhältnis beenden. Die geschuldeten Leistungen gehen über die Durchführung von Transporten, Hüben oder die Vermietung von fahrbaren Arbeitsgeräten hinaus und sind in der Regel in umfangreichen Vertragswerken dokumentiert.
Beschädigung des Transportgutes, beigestellter Güter und Vermögensschäden.
Engineering und Consulting, Machbarkeitsstudien, methods statements etc.; Werkvertrag BGB. Bürgerliches Gesetzbuch
Versicherung für Planungsverschulden
Häufig ungewollte Übernahme von vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftragnehmer, die über das normale Maß hinausgehen, wie z.B. Garantien oder die Übernahme von Gewährleistung nach VOB, reine Arbeitnehmerüberlassung, Geschäftsbesorgung oder reine Werkverträge und für die kein Versicherungsschutz besteht. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Prüfung der Verträge durch einen Anwalt und den Versicherungsberater.
Überschreiten der zulässigen Tragkraft oder Nutzlast.
Überlast und Materialbruch; Schäden am Transportgut.
keine
MA, VH Maschinenbruch-Versicherung Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung
Risikoerhöhung, Verlust des Versicherungsschutzes.
Herstellerfreigabe (ohne Freigabe = nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Maschine), Freigabe durch die Berufsgenossenschaft, Vereinbarung einer Klausel "Sonderlastfall" in MA- und VH-Versicherung, da ansonsten Versicherungsschutz gefährdet. Maschinenbruch-Versicherung Verkehrs-Haftpflicht-Versicherung
gewerbsmäßige Überlassung von Personal an Dritte.
Personalüberlassung überwiegt, AÜG-pflichtig. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 1 AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
keine
Die im untenstehenden Whitepaper enthaltenen Informationen wurden zur Kenntnis genommen.
Durchführung von Aufträgen, die einen Verstoß gegen nationale oder internationale Embargovorschriften darstellen (insbesondere Iran).
Verbotswidrige Durchführung von Aufträgen führt zu Bußgeldern oder Haftstrafen.
Frachtvertrag HGB; Werkvertrag BGB, Kaufvertrag BGB. Handelsgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch
keine
Sind der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Gütern verboten, dann ist auch die Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen, technischer Hilfe und finanzieller Hilfe verboten. Soweit die Lieferung von Gütern genehmigungspflichtig ist, sind auch die entsprechenden Dienstleistungen genehmigungspflichtig.
Verwendung einer entsprechenden Software oder Einholung einer Auskunft bei dem BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; www.bafa.de).